Petition über die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung und Änderung des § 26 SGB III (sonstige Versicherungspflichtige)
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und sich dagegen entschieden, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Auszüge aus der Petition
Grundgedanke der Petition:
Mit der Petition wurde gefordert, das das SGB III (§ 26 Absatz 2b) in geeigneter Weise zu modifizieren wäre, so dass die Versicherungspflicht auch für Pflegepersonen ermöglicht wird, die unmittelbar vor der Pflegetätigkeit nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren oder Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hatten, jedoch lange Jahre ehrenamtliche Pflege geleistet haben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass ein gesellschaftliches Interesse daran bestehe, auch Personen, die vor Aufnahme ihrer Pflegetätigkeit nicht versichert waren, im Falle der Arbeitslosigkeit abzusichern. Dabei sei vor allem die Bedeutung und Nützlichkeit der Pflegetätigkeit zu beachten.
Ablehnende Gründe:
Nach geltendem Recht sind Personen, die als Pflegeperson eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegen, versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung (zur Arbeitslosenversicherung), wenn die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, umfasst. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen hat (§ 26 Absatz 2b SGB III).
Ziel ist es, Nachteile im Versicherungsschutz für diejenigen Pflegepersonen zu vermeiden, die beispielsweise eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen haben. Die Regelung gewährleistet, dass ein vor Pflegebeginn bestehender Versicherungsschutz während der Pflegetätigkeit aufrechterhalten wird, und dass die Betroffenen damit nach Beendigung der Pflegetätigkeit - bei Rückkehr auf den Arbeitsmarkt - in das Leistungssystem der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.
Es ist demgegenüber nicht Ziel der Regelung, eine Versicherungspflicht für Personenzu begründen, die vor Pflegebeginn nicht zum Kreis der Versichertengemeinschaftgehört haben. Eine insoweit voraussetzungslose Einbeziehung von Pflegepersonen indie Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung würde den vorgenanntenGrundgedanken der Regelung widersprechen und durch die in der Folgemöglicherweise entstehenden Leistungsansprüche zu einer zusätzlichen Belastungder Solidargemeinschaft, also insbesondere der Beitrag zahlenden Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, führen.
Persönliche Meinung:
In Deutschland fehlt es überall an Pflegepersonal, so dass man sogar angewiesen ist, entsprechendes Personal aus dem Ausland zu gewinnen. Die Gesamtkosten für die Ausbildung neuer Fach- oder Hilfskräfte ist höchstwahrscheinlich höher, als Personen die Chance zu geben, die bereits vielleicht schon Jahre Praxiserfahrung mit der Pflege hatten und auch i.d.R. die gesetzlichen Bestimmungen oder Anforderungen in der Pflegezeit kennen gelernt haben, sich in den Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Warum wird dieser Personenkreis ausgeschlossen? Personen die soziales Arrangement zeigen, werden gegenüber anderen Personen wesentlich schlechter gestellt. Es ist höchstwahrscheinlich kostengünstiger, wenn man Pflegepersonen eine Rückkehr in die Arbeitslosenversicherung zusichert, als das auf den Grundgedanken "der Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherung" zu reduzieren und zu verteidigen. Denn ist gut denkbar, dass durch die Gewinnung von privatem Pflege-Personal ebenfalls die Pflegekasse als Solidargemeinschaft entlastet wird. Man hätte z.B. eine Bedingung einbauen können, dass eine Rückkehr in die Pflichtversicherung der Arbeitslosenversicherung dann nur solange besteht, wenn nach dem Pflegefall die Pflegeperson innerhalb eines Zeitraumes (z.B. bis zu zwei Jahre) in der Pflegebranche sich weiter- oder fortgebildet, um einen Anstellungsvertrag zu erhalten bzw. nachweisen muss. Man könnte durch solche Regelungen beide Solidargemeinschaften schützen und Menschen leichter wieder in den Arbeitsmarkt reintegrieren, was auch den Steuer- und Sozialeinnahmen zu Gute kommen würde, geschweige der Entlastung der Grundsicherungszahlungen. Es ist immer besser Menschen zu unterstützen, die bereits Erfahrungen haben, als ohne. Sie wissen was der Arbeitsumfang bedeutet und können sich besser auf eine Arbeit einlassen. Zudem gibt es viele Gründe, warum eine Pflegeperson vor dem Pflegefall in der Arbeitslosenversicherung nicht pflichtversichert war. Beispiel: Elternteil war selbständig, aufgrund einer Erkrankung des Kindes wird dieses pflegebedürftig. Der Elternteil gibt seine Selbständigkeit auf und pflegt das Kind viele Jahre. Viele Kleinbetriebe können nicht monatlich ihre Firma bei einer PflegebeIastung aufrechterhalten und leben im Großen und Ganzen vom Ersparten und den Einnahmen des Partners, zzgl. der gesetzlichen Pflegeleistungen. Aber was ist danach? Ich denke, das die Politik hier nicht weiter gedacht hat und nur das nur auf einen Gesichtspunkt reduziert hat. Es ist auch anzunehmen, dass allgemeine Sozialempfinden und Rechtsgefühl sinnvoll gestärkt werden könnte. Die Ablehnung halte ich für falsch.
Link zum Beschluss: https://www.openpetition.de/petition/blog/versicherungspflicht-zur-arbeitsfoerderung-aenderung-des-26-drittes-buch-sozialgesetzbuch-sonstige-v
Download des Bundestagsbeschlusses