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Wichtige Paragrafen im Pflegefall

Geben Sie Ihre Immobilie nicht aus den Händen!

 

Selbstgenutzte Eigentumswohung oder Eigenheim

Ist ein oder beide Elternteile ein Pflegefall muss man als Kind nicht um seine eigenes Haus Angst haben. Ihre Immobilie ob Eigenheim oder Eigentumswohnung ist vor dem Sozialamt geschützt. Das Sozialamt kann auch nicht den Kindern dazu zwingen einen Kredit bzw. Hypothek aufzunehmen, um davon die Pflegkosten zu bezahlen. Anders sieht es aber aus, wenn der zu Plegende Immobilieneigentümer ist.

Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnung

Anders gilt es für eine Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnung die nicht ständig selbst benutzt wird. Die Selbstnutzung steht immer im Vordergrund, eine Vermietung schützt nicht um den Begriff „ständig bewohnt“ zu erfüllen. Es muss also damit gerechnet werden, dass diese verkauft werden müssen, um die Pflege der Eltern bezahlen zu können. Kann man jedoch beweisen, dass z.B. eine fremdvermietete Immobilie bzw. Eigentumswohnung der Altersversorgung dienen soll, kann das Sozialamt auch diese nicht antasten. Der Beweis wird aber recht schwer ausfallen, da mit zunehmender Schieflage der gesetzlichen Pflegeversicherung die Darstellungs- und Beweisdarlegungen schwerer werden wird.

 

Zweitwohnung

Wird aber eine Zweitwohnung durch den dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner ständig bewohnt, so kann das Sozialamt auch hier nicht an die Immobilie ran. Aber es ist denkbar, dass der Nachweis des „dauerhaften getrennt Lebens“ unterschiedlich bearbeitet und bewiesen werden muss.

 

Mieter

Sollten Sie Mieter sein, ist es besser wenn die Warmmiete über dem im Selbstbehalt enthaltenen Mietpauschale ( 450 Euro für Ledige und 800 Euro für Paare ) liegt. Der Mehrbeitrag über der Pauschale mindert Ihre Unterhaltspflicht.


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