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§ 43a SGB XI Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (z. B. Wohnheime für behinderte Menschen) leben, gelten Sonderregelungen hinsichtlich der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Grundsätzlich haben behinderte Menschen Anspruch auf einen kleinen Anteil der Übernahme des Heimentgelts durch die Pflegekasse, soweit  bei diesen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen es sich um Pflegeheime handelt, in denen

•    die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft,
•    die schulische Ausbildung oder
•    die Erziehung der behinderten Menschen

im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (siehe auch § 71 Abs. 4 SGB XI). Dies ist im § 43a SGB XI geregelt. Die Pflegekassen zahlen diese Sachleistung i.d.R. direkt an den
Kostenträger (z. B. der Bezirk), so dass die Pflege im Wohnheim sichergestellt ist.

 

  1. 01.01.2017
  2. 01.01.2015

§ 43a Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

§ 43a Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.


Hinweis:

Leider wird gerade auf den Rücken der Schwächeren, insbesondere behinderten Menschen viel gestritten über die gesamten Leistungsansprüche. So haben Betroffene u. a. Anspruch auf anteiliges Pflegegeld, wenn sie sich z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten bei ihren Eltern oder Angehörigen aufhalten und dort gepflegt werden. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 13.03.2001, Aktenzeichen B 3 P 10/00 R entschieden, dass es sich dann in diesen Fällen um eine Kombinationsleistung handelt und dass sich der Pflegebedürftige die Sachleistungen auf das häusliche Pflegegeld anrechnen lassen muss und somit das Pflegegeld entsprechend gekürzt werden kann (siehe auch § 38 SGB XI). Mit einem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes (gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen) am 18.04.2011wurde auf die Änderung der Berechnungsmethode für das anteilige Pflegegeld hingewiesen. Die Folge ist, das automatisch der Betroffene weniger Pflegegeld erhält als vorher, denn die Pflegekassen kürzen nicht nur den in einem Monat zur Verfügung stehenden Höchstbetrag für das Pflegegeld, sondern auch das täglich zu zahlende Pflegegeld. Betroffene sollten hier unbedingt Widerspruch einlegen.

PDF Fotolia 33551558 XS lang 00  Musteranschreiben Widerspruch gegen Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

 


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